QUALITÄT
Qualität ist kein Etikett.
Sie beginnt bei der Herkunft, zeigt sich in jedem Herstellungsschritt und muss sich an konkreten, nachvollziehbaren Maßstäben erklären lassen.


APIPUR® · MÜHLVIERTEL
01 · DIE HALTUNG
Vom Ursprung bis zum fertigen Produkt.
APIPUR verwendet Qualitätsbegriffe nicht als Dekoration. Jede Aussage braucht einen klaren Geltungsbereich: Die ISO 12824:2016 bezieht sich auf Gelée Royale. Arzneibuch-Qualität beschreibt ausgewählte Kräuterrohstoffe. Sie macht das fertige Oxymel weder zu einem Arzneimittel noch gilt sie automatisch für das gesamte Sortiment.
02 · VIER PRINZIPIEN
Woran wir Qualität festmachen.
01
Herkunft
Eigene Imkerei dort, wo APIPUR selbst erzeugt – transparente Beschaffung dort, wo Rohstoffe von außen kommen.
02
Herstellung
Kurze Wege, eigene Verarbeitung und ein bewusst schonender Umgang mit sensiblen Rohstoffen.
03
Prüfung
Spezifikationen und Nachweise werden produktspezifisch gelesen, nicht pauschal auf alles übertragen.
04
Klarheit
Was ein Standard nicht aussagt, wird auch nicht behauptet.
03
Eigene Herstellung
Entwicklung, kalte Mazeration der Oxymel-Rezepturen und Abfüllung werden in der eigenen Manufaktur zusammengeführt. Die konkrete Verarbeitung richtet sich nach dem jeweiligen Produkt.
Gilt für: die von APIPUR selbst hergestellten Produkte
04
Herkunft
Das Mühlviertel prägt die Imkerei und die Haltung von APIPUR. Gleichzeitig wird klar unterschieden: Nicht jeder eingesetzte Rohstoff stammt automatisch aus der eigenen Imkerei oder aus der Region.
Gilt für: Herkunftsangaben des jeweils genannten Rohstoffs
05
ISO 12824:2016 Typ 1
Die Norm beschreibt Anforderungen an Gelée Royale – von Produktion und Hygiene über organoleptische und chemische Prüfmethoden bis zu Lagerung, Verpackung und Kennzeichnung.
Gilt für: Gelée Royale, nicht Oxymel, Honig oder das gesamte Sortiment
06
Arzneibuch-Qualität
Arzneibücher definieren Identität, Reinheit und Prüfmethoden für einzelne pflanzliche Stoffe. APIPUR verwendet den Begriff nur für entsprechend spezifizierte Kräuterrohstoffe.
Gilt für: ausgewählte Kräuter in Oxymel-Rezepturen; nicht das fertige Oxymel